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Finanzgericht Berlin Urteil v. - 9 K 9332/03

Gesetze: AO § 122 Abs. 1 S. 1, AO § 124 Abs. 1 S. 1, AO § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, AO § 179 Abs. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 1, AO § 181 Abs. 1 S. 2, AO § 182

Wahrung der Feststellungsfrist für einen Feststellungsbescheid

Leitsatz

Der Systematik des gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids würde es zuwiderlaufen, die Feststellungsfrist erst und ausschließlich dann als gewahrt anzusehen, wenn der Feststellungsbescheid durch Bekanntgabe an alle Beteiligten vollwirksam geworden ist oder gegenüber demjenigen Feststellungsbeteiligten, dem der Feststellungsbescheid erst „verspätet bekannt gegeben worden ist, Teilverjährung eintreten zu lassen und über den Gedanken der Einheitlichkeit der Entscheidung den gesamten Feststellungsbescheid als rechtswidrig zu beurteilen.

Fundstelle(n):
BAAAC-33559

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Finanzgericht Berlin, Urteil v. 20.11.2003 - 9 K 9332/03

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