Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus
Leitsatz
Entspricht das Gesamtbild der Aufgabenbeschreibungen des Steuerpflichtigen dem Berufsbild des Projektmanagers, so ist er gewerblich
tätig und übt selbst dann keine ingenieurähnliche selbstständige Tätigkeit aus, wenn er als Autodidakt gemäß Gutachten eines
Sachverständigen ein theoretisches Wissen erlangt hat, das in Breite und Tiefe nicht hinter demjenigen eines an einer Fachhochschule
ausgebildeten Diplominformatikers zurückbleibt.