BGH Beschluss v. - 1 StR 532/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 356a; StPO § 349 Abs. 3 Satz 2; GG Art. 103 Abs. 1

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat gegen den Verurteilten wegen Vergewaltigung und wegen gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung früher verhängter Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verhängt. Mit Beschluss vom hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit einem beim Bundesgerichtshof am eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO erhoben. Er trägt vor, mit dem Beschluss des Senats vom sei sein rechtliches Gehör verletzt worden, weil die durch seinen Verteidiger mit Schriftsatz vom gemachten Ausführungen zur Sachrüge, beim Bundesgerichtshof per Fax am selben Tag eingegangen, nicht berücksichtigt worden seien. Mit Schriftsatz vom habe sein Verteidiger beim Senat angekündigt, dass er die von ihm nur allgemein erhobene Sachrüge konkret auszuführen beabsichtige. Er habe um Mitteilung gebeten, bis zu welchen Zeitpunkten der Senat die Ausführungen zur Sachrüge erwarte. Darauf habe er keine Antwort erhalten. Auf telefonische Nachfrage seines Büros am in der Geschäftsstelle des Senats sei ihm mitgeteilt worden, dass der Senat nicht vor dem entscheiden werde. Am habe er durch sein Büro mitteilen lassen, dass die angekündigte ausführliche Stellungnahme am beim Senat eingehen werde. Die Geschäftsstelle habe zugesagt, dies dem Berichterstatter mitzuteilen. Ein Hinweis, dass der Eingang der ergänzenden Stellungnahme am zu spät sei, sei weder bei diesem Gespräch noch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt. Aufgrund der konkreten Bemühungen, vom Senat den spätesten Zeitpunkt zu erfahren, zu dem die angekündigte Ausführung der allgemeinen Sachrüge beim Senat eingegangen sein müsse, um bei der Entscheidung berücksichtigt zu werden, sei der Senat verpflichtet gewesen, seinem Verteidiger diesen Zeitpunkt konkret zu nennen, was nicht geschehen sei. Die erwähnte Auskunft der Geschäftsstelle habe nicht beinhaltet, dass der Senat am entscheiden werde, sondern lediglich, dass er keinesfalls früher entscheiden werde. Dabei sei die Möglichkeit einer späteren Entscheidung nicht ausgeschlossen. Aufgrund der gesamten geschilderten Umstände habe sein Verteidiger davon ausgehen dürfen, dass die Ausführungen im Schriftsatz vom bei der Entscheidung des Senats über die Revision noch berücksichtigt würden. Darin liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Die Rüge ist unbegründet. Ein Fall des § 356a StPO liegt nicht vor. Dem Verteidiger war der Antrag des Generalbundesanwalts vom am zugestellt worden. Er hatte nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO Gelegenheit, binnen zwei Wochen, mithin bis zum , zu dem Antrag des Generalbundsanwalts Stellung zu nehmen. Diese Frist kann nicht verlängert werden (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 349 Rdn. 17). Es entspricht der - verfassungsrechtlich gebotenen (vgl. BVerfG NJW 2006, 668, 669; 672, 673; 1336, 1337 f.) - Praxis des Senats, baldmöglichst nach Ablauf der Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zu entscheiden. Dies muss ein Strafverteidiger wissen. Wenn das Büro des Verteidigers am bei der Geschäftsstelle des Senats mitteilen ließ, der Verteidiger habe keine Zeit, seine Stellungnahme bis zum einzureichen, und anfragen lasse, ob dennoch zugewartet werden könne, und der Berichterstatter ihm mitteilen ließ, dass der Senat nicht vor dem entscheiden werde, hätte der Verteidiger spätestens bis zu diesem Termin seine Ausführungen zur Sachrüge nachreichen müssen. Der Senat verwarf an diesem Tag die Revision des Verurteilten, nachdem eine Stellungnahme nicht eingegangen war. Wenn das Büro des Verteidigers am , allerdings erst, nachdem der Senat bereits entschieden hatte, nochmals bei der Geschäftsstelle des Senats anrief und mitteilte, dass die Stellungnahme des Verteidigers am eingehen werde, liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vor, sondern eine vom Verteidiger zu vertretende zweifache Fristversäumung.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ; OLG Köln NStZ 2006, 181).

Fundstelle(n):
wistra 2007 S. 158 Nr. 4
HAAAC-33518

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