Bildung einer Rückstellung durch Versicherungsvertreter bei Bestandsübernahme
Leitsatz
Der , DStR 2004 S. 2090, in Abweichung seiner früheren Rechtsprechung entschieden,
dass ein Versicherungsvertreter bei Übernahme eines Bestandes an Lebensversicherungen für die Verpflichtungen aus der künftigen
Vertragsbetreuung Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstandes zu bilden hat. Die Finanzverwaltung (etwa – 112 – StO 222/221) ist sich noch nicht schlüssig darüber, ob sie dieses BFH-Urteil generell akzeptieren wird. Die
BFH-Entscheidung ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn der Übernehmer hinsichtlich der übernommenen Verträge keinerlei Ansprüche
(etwa auf Provision) erworben hat. Die von ihm übernommene Pflegeverpflichtung steht dann wirtschaftlich allenfalls mit künftigen
Abschlüssen bzw. Vertragsänderungen im Zusammenhang. Diesbezüglich besteht kein Erfüllungsrückstand.
Fundstelle(n): ZAAAC-33512
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FG des Saarlandes, Beschluss v. 11.10.2006 - 1 V 212/06
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