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Vorsteuervergütung eines im Ausland ansässigen Unternehmers
Das Merkmal des „im Ausland ansässigen” Unternehmers i. S. des § 18 Abs. 9 UStG setzt eine im Ausland belegene „feste Niederlassung” voraus, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur besitzen muss, die eine Erbringung von Umsätzen ermöglicht. Die Unternehmerbescheinigung der britischen HM CUSTOMS AND EXISE Behörde entfaltet keine Bindungswirkung für die Feststellung des maßgeblichen Orts einer Einrichtung, die ihrer Struktur nach geeignet ist, die Erbringung der vom Steuerpflichtigen behaupteten Umsätze zu ermöglichen. Die Bescheinigung erbringt lediglich den Nachweis einer formalen Registrierung bei der zuständigen Behörde und ist damit allenfalls ein Beleg über den statuarischen Sitz.