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Keine Rücklagenbildung nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Hat der Steuerpflichtige es zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen lassen, fehlt es an der Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG schon deshalb, weil die Ausübung des Ansatzwahlrechts in der Bilanz nicht schon durch den Ausweis in der Buchführung oder sonstigen Unterlagen erfolgt, sondern erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der Handels- und Steuerbilanz. Die Bildung einer Ansparrücklage ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, die Rücklage zeitnah – vor Erlass des Schätzungsbescheids – in seiner Buchführung dokumentiert zu haben. Der Finanzierungszusammenhang ist jedenfalls zweifelhaft, wenn die Bildung der Rücklage erstmals geltend gemacht wird, wenn bereits feststeht, dass bestimmte...