Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: AG Brilon 8 C 333/03 vom LG Arnsberg 3 S 213/03 vom
Tenor
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Ergänzung der Entscheidungsbegründung herbeizuführen (, FamRZ 2006, 408 m.w.N.).
Fundstelle(n):
VAAAC-32469
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein