BGH Beschluss v. - IX ZR 20/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 543 Abs. 2; ZPO § 544

Instanzenzug: LG Oldenburg 16 O 1871/01 vom OLG Oldenburg 6 U 250/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Beklagten keinen Fehler des Gerichts zugerechnet. Vielmehr hat es eine Verletzung der durch die Übernahme des Mandats begründeten Vertragspflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger angenommen (vgl. , DB 2006, 2116, 2117). Diese liegt darin, dass sie die Verjährung der Ansprüche aus dem Vergleich falsch eingeschätzt (vgl. dazu , FamRZ 2004, 1783, 1784; OLG Köln VersR 1987, 461; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rn. 10), jedenfalls aber die Gefahr einer dem Kläger insoweit ungünstigen Entscheidung nicht beachtet haben (vgl. dazu das Urteil des Senats vom - IX ZR 206/92, NJW 1993, 2797, 2798 ff).

Die rechtzeitige Einreichung des Mahnbescheids hätte trotz der Pfändung der Forderung die Verjährung unterbrochen, weil der Kläger als Prozessstandschafter des Gläubigers gehandelt hätte (BGHZ 78, 1, 3; , NJW 1986, 423).

Fundstelle(n):
IAAAC-32456

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein