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FG München Urteil v. - 10 K 483/05 EFG 2007 S. 423 Nr. 6

Gesetze: EStG § 64 Abs. 2 S. 2

Kindergeldzahlung bei gleichwertiger Haushaltszugehörigkeit von Kindern bei beiden Berechtigten

Fortwirkung einer Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG trotz Trennung

Leitsatz

1. Sind Kinder gleichwertig in die Haushalte ihrer in der bisherigen Familienwohnung getrennt lebenden Elternteile aufgenommen, da sie ihre bisherigen Kinderzimmer beibehalten, lediglich die Eltern getrennte Räume bezogen haben, Bad und Küche jedoch gemeinsam benutzen und die Elternteile im gleichwertigen Umfang die materiellen und immateriellen Voraussetzungen der beiderseitigen Haushaltsaufnahme schaffen, ist für die Zahlung des Kindergeldes primär auf die Berechtigtenbestimmung i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG abzustellen.

2. Die Zahlung von Barunterhalt steht der Annahme der Haushaltsaufnahme eines Kindes beim zahlenden Elternteil nicht entgegen.

3. Die Trennung der Eheleute berührt die Wirksamkeit einer zuvor getroffenen Berechtigtenbestimmung nicht. Diese bleibt bis zum Widerruf durch einen der Berechtigten wirksam. Der Widerruf kann grundsätzlich nicht rückwirkend erfolgen, es sei denn, das Kindergeld ist für den zurückliegenden Zeitraum an den zuvor Berechtigten noch nicht ausgezahlt worden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 423 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4459
VAAAC-32323

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FG München, Urteil v. 25.10.2006 - 10 K 483/05

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