BGH Beschluss v. - 2 StR 458/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 265

Instanzenzug: LG Frankfurt am Main vom

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung verschiedener Gegenstände angeordnet.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Sein Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Zur Schuldspruchänderung hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Die nicht näher begründete Annahme (mit-)täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Rauschgiftkurieren, die - wie vorliegend nach der Bewertung der Strafkammer (UA S. 7) auch der Angeklagte - lediglich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; ; Winkler NStZ 2006, 328 m.w.N. aus der Rspr.). Der Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht (BGH NStZ-RR 1996, 116; ).

§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat."

Dem schließt sich der Senat an.

Fundstelle(n):
TAAAC-31998

1Nachschlagewerk: nein