Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Landshut vom
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Sofern eine Urkunde nur auszugsweise verlesen werden soll, empfiehlt es sich - worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat - sowohl den Verlesungszweck (vgl. Beschluss vom - 1 StR 424/06) wie auch die verlesenen Teile der Urkunde zu protokollieren und ggfs. auch in der Urkunde z.B. durch Klammern kenntlich zu machen.
Ebenso sollte tunlichst vermieden werden, dass gleichartige Vorgänge in der Hauptverhandlung unterschiedlich protokolliert werden bzw. dass dies teilweise erfolgt und teilweise unterbleibt (vgl. Beschluss vom - 1 StR 147/06). Vorliegend kann der Senat aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls vom , wonach beide Schöffen erklärt haben, dass sie die ihnen zur Verfügung gestellten Niederschriften gelesen haben, ausschließen, dass der Schöffe S. diese Unterlagen zuvor nicht erhalten hat, auch wenn es im Gegensatz zur Schöffin Se. insoweit keinen Protokollvermerk gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AAAAC-31987
1Nachschlagewerk: nein