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NWB Nr. 51 vom Seite 4365

Gebührenpflicht für die verbindliche Auskunft – § 89 Abs. 3 AO fragwürdig!

Einige Fragen aus der Praxis

Oliver Christian Schroen

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurden in § 89 AO die Absätze 3 bis 5 angefügt. Hier heißt es insbesondere: „Für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden Gebühren . . . erhoben. . . . Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. Wird ein Antrag . . . vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Die Gebühren werden nach dem Wert berechnet, . . . (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert . . . in seinem Antrag darlegen. . . . Ist der Gegenstandswert auch nicht durch Schätzung bestimmbar, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 € je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 €. . . . Der Gegenstandswert beträgt mindestens 5 000 €.” Die Gebühren nach dem Gegenstandswert sollen nach § 34 GKG festgesetzt werden. Hieraus ergibt sich immer eine Mindestgebühr von 121 €. – Nachfolgend werden einige der vielen – insbesondere praxisrelevanten – Fragen gestellt.

1. Erteilung oder Bearbeitung gebührenpflichtig?

„Der Bundesrat hatte gebeten zu prüfen, ob für die Erteilung einer...

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