Ehrenamtliche Tätigkeit bei Sozialversicherungsträgern
Nach § 40 i.V.m. §§ 31 und 39 SGB IV ist das Amt der Mitglieder der Organe (Vertreterversammlung, Verwaltungsrat und Vorstand) sowie der Versichertenältesten und Vertrauenspersonen der Sozialversicherungsträger in aller Regel ein Ehrenamt. Die den ehrenamtlich tätigen Personen gewährten Vergütungen stellen insoweit Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar.
Die geschilderte Tätigkeit fällt unter die sog. schlichte Hoheitsverwaltung ( BStBl 1968 II S. 437), so dass die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG dem Grunde nach anwendbar ist. Neben dem Ersatz des entgangenen Bruttoverdienstes bzw. der Leistung von Pauschbeträgen für Zeitaufwand (§ 41 Abs. 2 und 3 SGB IV) erhalten die Organmitglieder sowie die Versichertenältesten und Vertrauenspersonen ihre baren Auslagen erstattet (§ 41 Abs. 1 SGB IV). Hierbei können die Auslagen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden eines Organs für ihre Tätigkeit außerhalb der Sitzungen mit einem Pauschbetrag abgegolten werden. Da § 41 Abs. 1 einerseits und § 41 Abs. 2 und 3 SGB IV andererseits zwischen Auslagenersatz und Ersatz für entgangenen Verdienst bzw. Pauschalleistungen für Zeitaufwand unterscheiden, ist eine vereinfachte Aufteilung der Gesamtentschädigung gem. R 13 Abs. 3 LStR nicht begründet.
Die für eine ehrenamtliche Tätigkeit i.S.d. § 40 SGB IV gezahlten Beträge sind somit einkommensteuerlich wie folgt zu behandeln:
Der Ersatz von Barauslagen, die nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet werden, ist nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei. Wird zur Abgeltung der baren Auslagen ein Pauschbetrag gewährt und wird festgestellt, dass dieser Pauschbetrag den tatsächlich entstandenen Aufwand erheblich übersteigt, so ist der übersteigende Betrag als steuerpflichtige Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit zu behandeln.
Beträge, die als Ersatz für entgangenen Bruttoverdienst oder als Pauschbetrag für Zeitaufwand gewährt werden, gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit.
Reisekostenvergütungen (Erstattungen von Reisekosten, Tagegelder) sind nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei.
OFD Frankfurt am Main v. - S 2248 A - 1 - St 213
Fundstelle(n):
JAAAC-31851