BFH Beschluss v. - VIII B 31/05

Zeitpunkt einer Entnahmehandlung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Übergehen von Beweisanträgen

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) einen Verstoß gegen § 76 Abs. 1 FGO wegen Übergehens des Beweisantrags vom (Vernehmung der Zeugen H und K) rügt, fehlt es an einem schlüssigen Vortrag, inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Finanzgerichts (FG) zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 298/02, juris; vom VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N.). Das FG ging davon aus, dass mit dem Schreiben vom der Wille, das streitige Bankguthaben aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden, als ein auf eine Entnahme in der Zukunft gerichteter Wille erkennbar wurde; erst die Umbuchung auf das neu errichtete Konto der Eheleute H ordnete das FG als Entnahmehandlung ein. Insofern ist die in der Beschwerde als nicht hinreichend aufgeklärt gerügte Frage, für welchen Zeitpunkt die am avisierte Entnahmehandlung gedacht war, ausgehend vom materiell-rechtlichen Standpunkt des FG nicht entscheidungserheblich. Vielmehr ist es aus der Perspektive des FG unerheblich, dass die Eheleute H, wie in der Beschwerde geltend gemacht, schnellstmöglich die erforderliche Entnahmehandlung zur Vermeidung von Gewerbesteuern tätigen wollten. Denn die entsprechende Betätigung des Entnahmewillens erfolgte nach der materiell-rechtlichen Sichtweise des FG erst mit der Umbuchung.

2. Soweit die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), fehlt es an einem konkreten und substantiierten Eingehen darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Festlegung des Zeitpunkts einer Entnahmehandlung auf das letzte Tätigwerden des Unternehmers abzustellen ist oder auf die abschließende, möglicherweise zeitlich danach liegende Umsetzung durch Dritte, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. , BFH/NV 1987, 309, m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem konkreten substantiierten Eingehen darauf, inwieweit die genannte abstrakte Rechtsfrage über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung bedeutsam ist (vgl. z.B. , BFH/NV 2003, 1334). Im Übrigen erfordert die Entnahme nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. zum Urteil vom IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395) die Auflösung des sachlichen betrieblichen Zusammenhangs. Die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betriebsvermögen muss unmissverständlich gelöst werden (, BFH/NV 2003, 895, unter II.2. der Gründe, m.w.N.). Im Rahmen der vorliegend streitigen Umbuchung auf das neu errichtete Konto fungiert die Bank hinsichtlich der Entnahme als Erfüllungsgehilfe der Klägerin. Ihr Verhalten ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
CAAAC-31849