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FG Münster Urteil v. - 8 K 481/02 E EFG 2007 S. 130 Nr. 2

Gesetze: EStG § 2 Abs 3, EStG § 10d

Verlustabzug:

Verfassungsmäßigkeit der Verlustabzugsregelung für 1999

Leitsatz

Bei der Ermittlung eines im Veranlagungszeitraum 1999 entstandenen Verlustes ist die geänderte Fassung des § 10d EStG 1999 anzuwenden und nicht die Fassung des § 10d EStG 1998.

§ 10d i.V.m. § 2 Abs. 3 EStG 1999 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 130 Nr. 2
VAAAC-31779

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FG Münster, Urteil v. 14.09.2006 - 8 K 481/02 E

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