Rückwirkende Änderung eines Kindergeldbescheides bei formeller Bestandskraft
Leitsatz
Erklärt die Kindergeldkasse in einem Kindergeldbescheid durch „wichtiger Hinweis”, dass der Kläger die Möglichkeit habe,
unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich bei einer Änderung der Einkünfte und Bezüge des Kindes, einen erneuten (rückwirkenden)
Antrag auf Kindergeld zu stellen, steht die formelle Bestandskraft des Bescheides dessen rückwirkender Änderung nicht entgegen.
Bei der Auslegung von Steuerverwaltungsakten kommt es maßgebend auf den objektiven Erklärungsinhalt der Regelung an, wie
ihn der Empfänger nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte. Unbeachtlich
ist, was die Verwaltung gewollt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1181 Nr. 15 KAAAC-31761
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 06.04.2006 - 3 K 3760/05
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