Gewerblicher Grundstückshandel nach der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen bei Einnahme-Überschuss-Rechnung
Leitsatz
1. Ein ab dem Zeitpunkt seines Erwerbs zum gewillkürten Betriebsvermögen eines Besitzunternehmens im Rahmen einer unechten
Betriebsaufspaltung gehörendes Grundstück ist bei der Prüfung, ob durch Überschreiten der Drei-Objekt-Grenze ein gewerblicher
Grundstückshandel begründet worden ist, nicht als Zählobjekt zu berücksichtigen.
2. Ein derartiges Grundstück bleibt bei einer bloßen vorübergehenden Betriebsunterbrechung Bestandteil des betrieblichen Organismus
und geht nicht in das Umlaufvermögen eines im Falle seiner Einbeziehung als Zählobjekt anzunehmenden gewerblichen Grundstückshandels
über.
3. Als bloße Unterbrechung mit dem Ziel einer Fortführung kann auch die beabsichtigte Überlassung des Grundstücks an eine
zweite, personell in gleicher Weise verflochtene Betriebsgesellschaft angesehen werden, wenn die personelle und sachliche
Verflechtung zu der ersten Betriebsgesellschaft wegen Insolvenz oder aus anderen Gründen geendet hat; in diesem Fall lebt
die Betriebsaufspaltung mit dessen erneuter Überlassung an die Nachfolgebetriebsgesellschaft wieder auf.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 519 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 10/2006 S. 398 ZAAAC-31730
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.07.2005 - 1 K 3386/04 G
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