Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen tatsächlich nicht durchgeführten Angehörigenpachtvertrags
Leitsatz
1) Ein gewichtiger Mangel eines Angehörigenpachtvertrages besteht darin, dass die vereinbarte Pacht nicht mehr gezahlt oder
in einem späteren Jahr nachgezahlt wird. In diesem Fall ist der Pachtzins nicht mehr als Betriebsausgabe abziehbar bzw. die
Pachtzinsschuld nicht mehr passivierbar.
2) Wird aufgrund eines Einspruchs gegen Einkommensteuerbescheide vorangegangener Veranlagungszeiträume die Steuer herabgesetzt,
kann nach § 174 Abs. 4 AO 1977 der Steuerbescheid eines nachfolgenden Veranlagungszeitraums geändert werden, um die richtigen
Folgerungen zu ziehen. Allerdings kommt auch in diesem Fall ggf. § 127 AO zur Anwendung.