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Berechnung des steuerfreien Betrags bei Zugewinngemeinschaft
R 11 Abs. 5 ErbStR ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt. R 11 Abs. 5 ErbStR wird im Rahmen der nächsten Änderung der ErbStR entsprechend angepasst.