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Bankrecht | Pfändung in eine offene Kreditlinie
Ansprüche des Bankkunden gegen das Kreditinstitut aus einem vereinbarten Dispositionskredit („offene Kreditlinie”) sind grundsätzlich pfändbar, wenn und soweit der Kunde den Kredit in Anspruch nimmt. Dies gilt allerdings nur, wenn die Bank zur Kreditgewährung verpflichtet ist und dem Kontoinhaber das Kapital zudem zur freien Verfügung überlässt, also nicht bei bloßer Duldung einer Kontoüberziehung seitens der Bank oder bei zweckgebundener Einräumung eines Dispositionskredits ( - 98). Im Streitfall hatte das Finanzamt von der beklagten Hausbank des Steuerschuldners vergeblich Zahlung in Höhe der nach Kontenpfändung noch erfolgten Belastung des Girokontos verlangt.