Anforderungen an ein behördliches Benennungsverlangen
Leitsatz
Der Finanzbehörde kommt im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ein Ermessen zu, von dem sie in doppelter Weise Gebrauch macht.
Auf der ersten Stufe entscheidet das FA, ob es ein Benennungsverlangen an den Steuerpflichtigen richten soll; auf der zweiten
Stufe trifft es eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug
zulässt.
Die Anwendung des § 160 AO ist nicht von einem Verschulden des Steuerpflichtigen abhängig.
Das Benennungsverlangen muss ausdrücklich, schriftlich und inhaltlich bestimmt gestellt werden; ein konkludentes Benennungsverlangen
ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
Fundstelle(n): UAAAC-31120
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 31.03.2005 - 6 K 24/99
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