Ablauf der und Wiedereinsetzung in die Antragsfrist für eine Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz
Die zur Wahrung der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG abzugebende Einkommensteuererklärung muss der Form des § 150
AO entsprechen und eigenhändig unterschrieben sein. Die Einreichung mehrerer Anlagen V reicht nicht aus.
An der Ursächlichkeit eines möglichen Rechtsirrtums hinsichtlich der Unterscheidung zwischen positiven und negativen Einkünften
für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG (800,00 DM-Grenze) fehlt es, wenn die Steuerpflichtigen sich mit den
Voraussetzungen der Antragsveranlagung nicht konkret befasst haben.
Voraussetzung für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ist, dass ein Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklasse
V tatsächlich erfolgt ist.
Zur Frage der Feststellung der positiven Kenntnis der Antragsfrist im Wege der Beweiswürdigung.
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1885 Nr. 24 OAAAC-31080
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 19.01.2006 - 15 K 3320/04 E
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