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BFH 27.09.2006 IV S 11/05 (PKH), StuB 23/2006 S. 940

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Im Steuerprozess wird das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unterbrochenen, wenn über das Vermögen des Antragstellers nach Eintritt der Rechtshängigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Bezug: § 155 FGO i. V. mit § 140 ZPO; § 80 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO).

Praxishinweise: Im Prozessverfahren bewirkt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stets eine Unterbrechung des Verfahrens (§ 155 FGO i. V. mit § 240 ZPO). Diese Unterbrechung führt dazu, dass die Prozessführungsbefugnis des Klägers (Beschwerdeführers usw.) erlischt bzw. ruht. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe müsste deshalb stets abgelehnt werden, da eine Erfolgsaussicht in der Hauptsache mangels persönlicher Prozessführungsbefugnis zu verneinen wäre. Das Antragsverfahren auf Prozesskostenhilfe trägt deshalb das Schicksal der Hauptsache.

– erl –

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