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Vorliegen eines (reinen) Vorlageverlangens
Ein (reines) Vorlageverlangen i. S. des § 97 AO 1977 liegt nur dann vor, wenn das FA die vorzulegenden Unterlagen so konkret und eindeutig benennt, dass sich die geforderte Tätigkeit des Vorlageverpflichteten auf rein mechanische Hilfstätigkeiten wie das Heraussuchen und Lesbarmachen der angeforderten Unterlagen beschränkt. Das setzt bei der Anforderung von Bankunterlagen voraus, dass das FA die Konten- und Depotnummern benennt oder vergleichbar konkrete Angaben zu sonstigen Bankverbindungen macht (Bezug: § 92 Abs. 2 Nr. 3, § 93, § 97, § 107 AO 1977; § 46 Abs. 2 FGO).
Praxishinweise: Nach § 107 AO 1977 trifft die Finanzbehörde eine Entschädigungspflicht, wenn sie ein Auskunftsverlangen (§ 93 AO 1977) an einen Dritten richtet. Der Dritte erhält dann auf Antrag eine Entschädigung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes. Die Entschädigungspflicht...