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Übertragung des Betreuungsfreibetrags
Liegen bei den Eltern eines Kindes die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor, wird allein auf Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, der Betreuungsfreibetrag des anderen Elternteils übertragen. Die Übertragung hängt nicht davon ab, dass der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht verletzt oder der Übertragung zugestimmt hat (Bezug: § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 7 EStG i. d. F. des FamFöG).
Praxishinweise: Während der Kinderfreibetrag gegen den Willen des anderen Elternteils nur bei Nichterfüllung bzw. Verletzung der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht übertragen werden kann, reicht es für die Übertragung des Betreuungsfreibetrags aus, dass der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, einen entsprechenden Antrag stellt. Diese unterschiedliche gesetzlich...