EuGH - C-90/02 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG § 18 Abs 8 J: 1993, UStDV § 51 J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, Richtlinie 77/388/EWG Art 18, Richtlinie 77/388/EWG Art 21, Richtlinie 77/388/EWG Art 22, EWGRL 388/77 Art 17, EWGRL 388/77 Art 18, EWGRL 388/77 Art 21, EWGRL 388/77 Art 22
Rechtsfrage
Haftung des Leistungsempfängers nach § 55 UStDV bei Anwendung der Nullregelung:
1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gem. Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen?
2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? - Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden?
3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?
Haftung; Leistungsgegenstand; Nullregelung; Rechnung
Fundstelle(n):
EAAAC-30833