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Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 2 UStG
§ 8 Abs. 2 UStG definiert die steuerfreien Umsätze i. S. des § 4 Nr. 2 UStG. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG greift nicht ein, wenn mit dem Luftfahrzeug eine nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Beförderung durchgeführt wird. Werden mit einem entsprechend ausgestatteten Hubschrauber Krankentransporte durchgeführt, ist nach dem Gesetzeswortlaut die Rückausnahme in § 8 Abs. 2 Nr. 1a UStG einschlägig. Die Verweisung auf § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG geht davon aus, dass der Art nach Krankentransporte i. S. der Vorschrift vorliegen. Nur diese Auslegung wird dem Normzweck gerecht, da § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausschließlich Umsätze mit Auslandsbezug freistellt.