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Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Objekt
Bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten können besondere Umstände auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen. Diese besonderen Umstände können darin liegen, dass das Grundstück bereits vor seiner Bebauung verkauft wird oder wenn Gewährleistungspflichten eingegangen werden, die über den bei Privatverkäufen üblichen Bereich hinausgehen. Das gilt auch, wenn der Seuertpflichtige nicht hauptberuflich einer Tätigkeit nachgeht, die der Baubranche zuzurechnen ist. Das Eingehen nur kurzfristiger Kreditverbindlichkeiten entsprechend der vorgenommenen Bautätigkeiten kann eine bedingte Veräußerungsabsicht indizieren.