Leitsatz
[1] Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.
Instanzenzug: LG Stralsund 6 O 223/03 vom OLG Rostock 3 U 84/04 vom
Tatbestand
Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagten auf Entschädigung für die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch.
H. kaufte die Bowlingbahn am unter Eigentumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume einbauen. Am übertrug er der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin), die den Kaufpreis finanzierte, das Sicherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte am . Die Beklagten erwarben am das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut worden war, und führten das Mietverhältnis mit H. fort. Nachdem H. insolvent geworden war, kündigten sie am das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Sachen aus. Am vermieteten sie die Räume an die G. GmbH , die die Bowlingbahn weiterbetrieb.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom bis zum in Höhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher Entschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, beginnend am , abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Klage auf zukünftige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verworfen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
Gründe
A.
Die Revision ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Verurteilung der Beklagten zur Nutzungsherausgabe für die Monate von Juni 2002 bis Mai 2003 beschränkt. Diese Beschränkung ist aber unzulässig und unwirksam, so dass die Revision unbeschränkt zulässig ist (vgl. , WM 2003, 2139, 2141 m.w.Nachw.). Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (Senat, Urteile vom - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371 und vom - XI ZR 338/03, WM 2005, 1019, 1020, jeweils m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein einheitlicher, nach Grund und Höhe streitiger Anspruch. Ein Teilurteil ohne gleichzeitiges Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruches wäre daher unzulässig (§ 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
B.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom hinreichend bestimmt als "1 Bowlingbahnen mit Zubehör" im "Bowlingcenter K. " bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil H. sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen H.s habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der Bowlingbahn an die Klägerin abgetreten.
Die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum der Klägerin. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Beklagten kein Nutzungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Beklagten hätten durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bowlingbahn Zubehör der von den Beklagten vermieteten Räume sei, sei in entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, dass die Beklagten sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der Beklagten, sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.
Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das Recht H.s gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn wegzunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mieter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädigung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Klägerin als Eigentümerin der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegenüber dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die Regeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend anwendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungsrecht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsgeschäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.
Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß § 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Bowlingbahn an die G. GmbH vermietet und daraus Nutzungen im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (, WM 2000, 539, 542). Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfasst wird. Das Berufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass der Gegenbeweis den Beklagten oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudinger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen. Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowlingbahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Dass es die darin vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Klägerin Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben hat.
a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; , WM 1992, 398 und vom - II ZR 314/98, WM 2000, 1704, 1705). In dem Vertrag vom werden als Gegenstand der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, dass alle in dem Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.
b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen wurde.
3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, dass eine Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107, 117, 120 m.w.Nachw. und , WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Klägerin als Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht (vgl. , WM 1979, 1326).
Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom räumt der Klägerin kein Recht auf die Nutzungen ein. Nach Nr. 8.3 kann die Klägerin die sicherungsübereignete Sache zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig, auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht vor.
Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treuhänderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Veräußerung, z.B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfasst. Das Sicherungseigentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die Befriedigung aus dem Sicherungsgut, belässt den sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (, WM 1979, 1326, 1327). Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwertungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nutzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen der Klägerin H. als Sicherungsgeber zu.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Ein Anspruch der Klägerin gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, dass der Mietzins keinen Gegenwert darstellt, den die Beklagten anstelle der Klägerin als Sicherungseigentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nutzen.
2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft der Klägerin war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berechtigt.
3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen Anspruch der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfandgläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen, entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfandschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen (RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe, BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen wäre danach nicht die Klägerin, sondern H. als Schuldner und Sicherungsgeber.
4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu , WM 1979, 1326, 1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht bejaht werden.
Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Beklagten im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des Anspruchs des H. gegen die Beklagten auf Gestattung der Wegnahme der Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechtsfehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der Beklagten zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H. entstanden (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte Besitzberechtigung gegenüber der Klägerin als Eigentümerin folgt daraus nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittelbaren) Besitz der Beklagten an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit der Beklagten in Bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1 BGB.
IV.
Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der Klägerin aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2811 Nr. 51
NJW 2007 S. 216 Nr. 4
WM 2006 S. 2351 Nr. 50
ZIP 2006 S. 2307 Nr. 50
YAAAC-29306
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja