BGH Beschluss v. - IX ZR 11/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG München I 13 HKO 12835/02 vom OLG München 7 U 1944/03 vom

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserhebliche Frage nach der Inkongruenz einer Aufrechnungslage ist durch die Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 147, 233, 240; 150, 122, 129; 159, 388, 393 f; , WM 2003, 2458, 2459) geklärt. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von den tragenden Grundsätzen des Senatsurteils vom (IX ZR 121/03, WM 2006, 816, 818) ab.

Fundstelle(n):
CAAAC-29280

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein