Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden
Umwandlung
Leitsatz
Eine der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in
eine GmbH & Co KG) führt nicht zu einem Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Der durch eine Veräußerung vor dem
entstandene Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG1999/2000/2002
vom entfaltet keine Wirkung für Veräußerungen vor dem (gegen , BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2007 S. 695 Nr. 11 EFG 2007 S. 390 Nr. 5 NAAAC-27597
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2006 - 7 K 38/05
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