Zulässigkeit der Feststellungsklage nur bei unmittelbaren Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis
Leitsatz
Ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 41 FGO ist eine aus einem bestimmten Sachverhalt resultierende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete
rechtliche Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Sachen. Auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung
können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, aber nicht unselbständige Teile oder Vorfragen. Ebenso wenig kann auf die
Feststellung bloßer Tatsachen geklagt werden. Ferner sind nicht feststellungsfähig Eigenschaften einer Person oder Sache,
Beurteilungen, Vorgänge usw., denen jeder Bezug zur Rechtsordnung und zu subjektiven Rechten oder Pflichten fehlt. Schließlich
können auch nicht abstrakte Rechtsfragen einer Feststellung zugänglich gemacht werden; insoweit würde es an einem unmittelbaren
Bezug zu einem Steuerrechtsverhältnis fehlen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-27595
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 11.05.2005 - VI 161/03
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