Die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. ist mangels eines Mittelabflusses nicht herzustellen, solange
die verdeckte Gewinnausschüttung einen Sollsaldo auf dem passivischen Verrechnungskonto der Gesellschaft nur erhöht und der
Gesellschafter über seine Forderung insoweit nicht verfügt, weil die Liquidität der Gesellschaft eine Auszahlung derzeit nicht
zulässt oder weil der Gesellschafter den Betrag nicht abruft.
Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter in seiner Bilanz die Forderung an die Gesellschaft einbucht oder nicht.
Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Verbuchung auf dem passivisch geführten Verrechnungskonto Ausdruck einer zivilrechtlichen
Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter über den Untergang der Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft
in anderer Weise als der Zahlung ist (z.B. Schuldnovation).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-27593
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.09.2006 - 5 K 52/05
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