1. Ein Archivraum ist als Teil eines häuslichen Arbeitszimmers anzusehen, wenn der Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung,
Lage und Funktion dem Typus zugeordnet werden kann, z.B. durch Tätigkeiten wie das Einordnen, Sichten und Heraussuchen von
Unterlagen.
2. Die Beurteilung eines Archivraums als häusliches Arbeitszimmer ist nicht davon abhängig, ob der als häusliches Büro genutzte
Raum gem. § 12 Nr. 1 EStG die Voraussetzungen der räumlichen Trennung von privater und beruflicher Nutzung für die Anerkennung
eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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