BGH Urteil v. - IX ZR 98/05

Leitsatz

[1] Zur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") im Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen, die vor dem abgeschlossen worden sind.

Gesetze: InsO § 129 Abs. 1; ZAV 2002 § 5 Abs. 1; ZAV 2002 § 12 Abs. 2; ZAV 2002 § 12 Abs. 3; ZAV 2002 § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; MGV 1996 § 7 Abs. 1

Instanzenzug: LG Lüneburg 4 O 408/03 vom OLG Celle 13 U 230/04 vom

Tatbestand

Der Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter, der Beklagten, und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirtschaftlichen Hof in Hohne (Niedersachsen). Während der Laufzeit des Pachtvertrages führte er bis März 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau (Sachsen-Anhalt). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von 360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den Pachthof in Hohne übertrug. Diesen führte er bis Ende März 2003 weiter.

Mit zwei Vereinbarungen vom März 2003 hoben der Schuldner und die Beklagte den Pachtvertrag zum beziehungsweise zum auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel:

"Sämtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerrüben- und Milchlieferrechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit Rückgabe des Hofes an den Verpächter übergehen, hiermit an diesen übertragen."

Aufgrund eines Antrags der Beklagten bescheinigte die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer ihr den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von insgesamt 738.175 kg mit Beginn des . In dieser Menge ist das Milchkontingent von 360.000 kg enthalten, das der Schuldner im Jahre 2001 nach Hohne mitgebracht hatte.

Am stellte ein Gläubiger Insolvenzantrag. Am wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Er focht die Übertragung des aus Warnau mitgebrachten Milchkontingents auf die Beklagte durch die Vereinbarungen von März 2003 als gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung an. Der Kläger meint, an der gemäß § 8 Zusatzabgabenverordnung vom (BGBl. I S. 27) eingerichteten zuständigen Verkaufsstelle ("Quotenbörse") sei für dieses Kontingent am ein Betrag von (360.000 kg x 0,40 €/kg =) 144.000 € zu erzielen gewesen. Er verlangt von der Beklagten in dieser Höhe Zahlung, hilfsweise Rückübertragung des Milchkontingents, äußerst hilfsweise Duldung des Verkaufs an der Verkaufsstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts.

I.

Das Berufungsgericht meint: Die streitige Anlieferungs-Referenzmenge von 360.000 kg (fortan auch Referenzmenge oder Milchkontingent) habe der Schuldner durch eine Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) auf die Beklagte übertragen. Ein Übergang kraft Gesetzes scheide aus. Rechtsgrundlage für einen gesetzlichen Übergang könne nur § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverordnung vom in der hier maßgeblichen Fassung vom (BGBl. I S. 586; fortan: ZAV 2002) sein. Das Milchkontingent werde von dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei ihm habe es sich zu keinem Zeitpunkt um eine dem Betrieb in Hohne entsprechende, also an dessen Betriebsflächen gebundene Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom (BGBl. I S. 535; fortan nur MGV 1996) gehandelt. Die Flächenbindung sei durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom abgeschafft worden. Deshalb könne das erst im Jahre 2001 von dem Schuldner aus Sachsen-Anhalt mitgebrachte Milchkontingent dem Pachtbetrieb nicht zugeordnet werden. Vielmehr sei es unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners auf die Beklagte übergegangen.

II.

Diese Begründung trifft nicht zu, weil sie die Reichweite der in § 12 Abs. 2 und 4 ZAV 2002 getroffenen Übergangsregelung verkennt. Danach ist die Referenzmenge kraft Gesetzes mit Rückgabe des gepachteten Betriebes (vgl. BVerwG RdL 2005, 215, 217; 2006, 246, 247 f) auf die Beklagte als Verpächterin übergegangen. Die anlässlich der Beendigung des Pachtvertrages in die Vereinbarungen von März 2003 aufgenommenen Klauseln betreffend die Übertragung der Anlieferungsquoten gingen deshalb - soweit hier von Interesse - ins Leere. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehlt es sonach schon an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Andere Ansprüche als die anfechtungsrechtliche Rückgewähr sind nicht Streitgegenstand.

1. Die Milchreferenzmenge berechtigt einen Milcherzeuger, im Umfang der ihm zugeteilten Quote Milch abgabenfrei an einen Abnehmer zu veräußern (BGHZ 115, 162, 167; , NJW 1991, 3280, 3281). Die Referenzmenge ist deshalb grundsätzlich an einen milcherzeugenden Betrieb gebunden (vgl. 5/88, AgrarR 1990, 118; BGHZ 114, 277, 282; 115, 162, 167; BVerwGE 84, 140, 146; 92, 322, 326; BVerwG RdL 2006, 246, 247; Wagner in Bamberger/Roth, BGB § 591 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Harke, 4. Aufl. § 591 Rn. 2).

2. Die rechtliche Zuordnung der Referenzmenge eines Pächters bei Beendigung des Pachtvertrages, der - wie hier - vor dem geschlossen worden ist, ist in § 12 Abs. 2 ZAV 2002 geregelt. Diese Bestimmung trifft eine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung laufenden Pachtverträge.

a) Danach gehen bei Beendigung dieser Pachtverträge die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33 v.H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden. Nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 ZAV 2002 gilt der Abzug nicht, wenn - wie hier - ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. In dieser Regelung kommt einer der Grundgedanken des Milchquotenrechts nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung zum Ausdruck, dass die Vorteile durch eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis bei Pachtende als betriebsakzessorisches Recht grundsätzlich dem Verpächter zugewiesen werden, mag die Erlaubnis auch dem Pächter erteilt worden sein.

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Landwirtschaftskammer der Beklagten, die selbst Milcherzeugerin ist, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 den Übergang der zunächst dem Schuldner zugeordneten Referenzmengen mit Ende des Pachtverhältnisses bescheinigt. Zwar ist dort - im Gegensatz zu dem beschiedenen Antrag - formularmäßig vermerkt, dass die Beklagte durch "Vereinbarung vom " Rechtsnachfolgerin des Schuldners gemäß § 7 Abs. 2 ZAV 2002 geworden sei. Diese nicht konstitutive (vgl. BVerwG RdL 2002, 215, 216) rechtliche Einordnung des Übergangs entfaltet aber im Verhältnis zwischen den Prozessparteien keine Bindungswirkung, weil sich die Tatbestandswirkung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 zur Vorlage beim Käufer (der Milch) bestimmte Bescheinigung nur darauf beschränkt, dass (und nicht "wie") der benannte Milcherzeuger Inhaber der Milchquote geworden ist.

c) Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 ZAV 2002 mit dem Argument entgegengetreten, dass diese Vorschrift nur Pachtverträge bezüglich Anlieferungs-Referenzmengen, nicht aber Hofpachtverträge betreffe. Dies folge aus der Verweisung auf die "in Absatz 1 genannten Pachtverträge", welche die "Anlieferungs-Referenzmengen ... betreffen". Der Schuldner habe von der Beklagten nicht die im Streit befindliche Anlieferungs-Referenzmenge, sondern einen Hof gepachtet gehabt.

Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 ZAV 2002 trifft nicht zu. Sowohl die genannte Vorschrift als auch die dort in Bezug genommenen Regelungen des § 7 MGV 1996 betreffen den Übergang von Referenzmengen bei Betriebs- und Teilbetriebsübertragungen. Nur § 7 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 MGV 1996 enthält eine Regelung für den Fall einer Referenzmengenübertragung ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der entsprechenden Flächen. Träfe § 12 Abs. 1 und 2 ZAV 2002 ausschließlich eine Übergangsregelung für Referenzmengen ohne Betrieb, liefe die detailliert ausgestaltete Verweisung auf § 7 MGV 1996 weitgehend leer. Hiervon kann nicht ausgegangen werden (vgl. auch 5/88, AgrarR 1990, 118 f; BVerwGE 96, 337, 339; BVerwG RdL 2006, 246; Düsing/Kauch, Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 42).

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst der Rechtsübergang kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 auch die Referenzmenge, die aus der Verlagerung der Milchproduktion von Warnau nach Hohne im Jahre 2001 herrührt. Auch diese Referenzmenge ist bis zur Auflösung des Pachtvertrages für die Zwecke des Betriebes in Hohne genutzt worden.

a) Nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 gehen in den dort angesprochenen Übergangsfällen bei Beendigung des Pachtvertrages die entsprechenden Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verpächter über. Diese Bestimmungen enthalten für den hier in Rede stehenden Fall, dass der gesamte Betrieb an den Verpächter zurückgegeben wird, grundsätzlich keinen Pächterschutz (vgl. EuGH, aaO S. 119; BGHZ 115, 162, 168; BVerwGE 87, 94, 100; 96, 337, 339; Düsing/Kauch, aaO S. 60 f m.w.N.).

aa) Der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die dem Schuldner unter Geltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte Referenzmenge steht nicht entgegen, dass die Verordnung vor der Einbringung der Anlieferungs-Referenzmenge in den Betrieb der Beklagten in Hohne durch die Zusatzabgabenverordnung ersetzt worden ist. Der von dem Kläger in diesem Zusammenhang hervorgehobene "Paradigmenwechsel" von der subventionsähnlichen abgabenrechtlichen Bevorzugung zum flächenungebundenen Recht hat im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 12 ZAV jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die Referenzmenge bis zur Auflösung des Altpachtvertrages für die Zwecke des Pachtbetriebes genutzt worden ist. Zwar bezieht sich § 12 ZAV in seinen Absätzen 1 und 2 auf Anlieferungs-Referenzmengen nach der Milch-Garantiemengen-Verordnung. Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung für eine Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Referenzmengen sprechen, die von ihrer Zuteilung an bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses dem Pachtbetrieb als flächengebundenes Recht zugewiesen waren. Andererseits wird der Begriff der "Anlieferungs-Referenzmenge" unterschiedslos für den Rechtszustand vor dem und danach verwendet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZAV). Er findet sich sowohl in § 7 ZAV, der den Rechtszustand nach der Neuordnung des Übertragungssystems behandelt, als auch in § 12 ZAV, der die sogenannten Altverträge betrifft. Daraus folgt, dass die Übergangsvorschrift des § 12 ZAV weit auszulegen und auf Altpachtverträge ungeachtet der zwischenzeitlich erfolgten zahlreichen Änderungen des Milchquotenrechts anzuwenden ist, falls die Anlieferungs-Referenzmenge entsprechend § 5 Abs. 1 ZAV bei Beendigung des Pachtvertrages für den gepachteten Betrieb genutzt worden ist.

bb) Dies ist hier der Fall. Indem der Schuldner die Milchproduktion - unter Mitnahme der Referenzmenge - ganz auf den Betrieb in Hohne verlagerte, wurde die Referenzmenge dort zu einem betriebsakzessorischen Recht (vgl. , NJW-RR 2004, 210, 211). Ob sie - wie der Kläger behauptet - nach Aufgabe des Betriebs in Warnau dem Schuldner nach § 7 Abs. 3 ZAV flächenungebunden übertragen worden war, ist unerheblich (vgl. BVerwG RdL 2006, 246, 248). Der Schuldner hat die Referenzmenge in den Betrieb in Hohne eingebracht und damit eine Betriebsbindung geschaffen. Während der Pachtzeit hat er von der von ihm neu geschaffenen Betriebsbindung insofern profitiert, als er die auf dem Hof erzeugte Milch bis zur Erschöpfung der Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die Betriebsbindung wurde auch nicht gegenstandslos, als der Schuldner das Pachtverhältnis in Hohne beendete und den Betrieb an die Verpächterin zurückgab. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses - die damit begründet wurde, dass der Schuldner den Betrieb nicht weiterführen könne - konnte die Referenzmenge nicht bei ihm verbleiben, weil er keinen Betrieb mehr hatte und auch die Eigenschaft als aktiver Milcherzeuger nicht mehr besaß.

b) Eine abweichende Zuordnung der Milchquote ergibt sich nicht aus den in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Vorschriften der MGV 1996.

aa) § 7 Abs. 1 Satz 1 MGV 1996 formuliert wiederum den Grundsatz des Übergangs der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verpächter, der den gesamten Betrieb zurückerhält.

(1) Hiervon erkennt Satz 2 der Vorschrift nur für den Fall Ausnahmen an, dass dem Pächter die Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist oder er sie aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2a der Vorschrift erhalten hat. Danach kann ein Milcherzeuger unter der Geltung der MGV 1996 Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebs oder der entsprechenden Fläche - in engen Grenzen - einem anderen durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung weiter anwendbar, weil § 12 Abs. 2 ZAV 2002 für die Abwicklung laufender Pachtverträge unter anderem auf sie verweist (vgl. , NJW-RR 2004, 210, 211).

(2) Der Schuldner hat die Referenzmenge indes nicht, wie es die Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MGV 1996 im Ausgangspunkt voraussetzt, aufgrund einer mit einem Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung nach Absatz 2a erworben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist sie ihm vielmehr als Wiedereinrichter eines landwirtschaftlichen Betriebes in Sachsen-Anhalt amtlich zugeteilt worden.

bb) Die Verlagerung der Milchproduktion von Sachsen-Anhalt nach Hohne erfüllt auch keinen anderen der in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Ausnahmetatbestände der MGV 1996, der den Grundsatz der Betriebsakzessorietät in Frage stellen könnte. Dies ist von dem Kläger in den Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.

4. Andere Anknüpfungspunkte für die geltend gemachte Insolvenzanfechtung sind nicht ersichtlich.

a) Gegenstand der Insolvenzanfechtung kann nicht der Verzicht auf das Übernahmerecht des Pächters gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV 2002 sein. Nach dieser Bestimmung hat der Pächter in den Fällen des gesetzlichen Übergangs der Anlieferungs-Referenzmenge nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, die zurück zu gewährende Menge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf des Pachtvertrages zu übernehmen, sofern nicht er den Pachtvertrag gekündigt hat. Hier hat jedoch der Schuldner die Beendigung des Pachtverhältnisses betrieben. Außerdem besteht das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZAV 2002 nicht, wenn ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. Dies war hier der Fall. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verzicht auf die Ausübung des Übernahmerechts bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt eine nach § 129 Abs. 2 InsO anfechtbare Unterlassung darstellt und ob der Kläger den Rückgewähranspruch aus § 143 InsO im vorliegenden Rechtsstreit auch hierauf gestützt hat.

b) Ein etwaiger Verzicht des Schuldners auf eine Anpassung des Pachtvertrages im Zusammenhang mit der Verlagerung der Milchproduktion nach Hohne im Jahr 2001 (vgl. BGHZ 115, 162, 168; , RdL 2001, 81 f) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Klage. Dasselbe gilt für die Einbringung der Referenzmenge in den Betrieb in Hohne.

5. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die Beklagte die Milchreferenzmenge nach § 8 des Normalpachtvertrages zu vergüten hat. Nach dessen Absatz 2 - der im Wesentlichen dem § 591 Abs. 1 BGB entspricht - hat der Verpächter dem Pächter bei Pachtende Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als die Maßnahmen den wirtschaftlichen Wert des Hofes bei Pachtende noch erhöhen oder eine Werterhöhung noch nach Pachtende zu erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 162, 166 ff). Die beiläufige Erwähnung dieser Bestimmung in einem Schriftsatz während der Berufungsinstanz hat den Streitgegenstand nicht erweitert. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 533 ZPO insoweit nicht vor. Schon deshalb bedurfte es keines Hinweises durch das Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzanspuchs nicht dargetan waren.

III.

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Fragen zur Pfändbarkeit von Anlieferungs-Referenzmengen (vgl. § 36 InsO), zur Verwirklichung eines der Anfechtungstatbestände (§§ 130 ff InsO) und zum Gegenstand des Rückgewähranspruchs (vgl. § 143 InsO) kommt es nicht an.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WM 2007 S. 223 Nr. 5
ZIP 2006 S. 2225 Nr. 48
DAAAC-27395

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja