BGH Beschluss v. - AnwZ (B) 38/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 7 Nr. 5

Instanzenzug: AGH Berlin I AGH 23/04 vom

Gründe

I.

Der Antragsteller beantragte am seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom wies die Antragsgegnerin seinen Zulassungsantrag nach § 7 Nr. 5 BRAO zurück. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom hat der Antragsteller die als Vorsitzende mitwirkende Rechtsanwältin Dr. K. wegen Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 38/06). Mit Beschluss vom hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom mit der Begründung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 70/06).

II.

1. Das gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzulässig.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen einen mitwirkenden Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht vorgesehen (§§ 42 Abs. 1, 223 BRAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den ergänzend heranzuziehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht herzuleiten (Senatsbeschluss vom - AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174). Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungsverfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (, NJW-RR 2003, 644) und damit auch für solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom (BGBl. I S. 1887) nichts geändert ( aaO).

2. Mit der Entscheidung des Senats über das Rechtsmittel des Antragstellers, sind der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom und die hiergegen gerichtete "weitere sofortige Beschwerde" des Antragstellers gegenstandslos.

3. Über das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).

Fundstelle(n):
DAAAC-27356

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein