BAG Urteil v. - 3 AZR 184/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BetrAVG § 16; Leistungsordnung Bochumer Verband 1985 § 20

Instanzenzug: ArbG Essen 8 Ca 6862/03 vom LAG Düsseldorf 11 (7) Sa 1729/04 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für die Zeit vom bis zum eine höhere Betriebsrente zusteht.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinkohlebergbaus ist, als außertariflicher Angestellter beschäftigt. Er ist Mitglied des Verbandes der Führungskräfte e.V. (VDF). Seit dem erhält der Kläger von der Beklagten Ruhegeld. Diese ist Mitglied des Bochumer Verbandes und hatte dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung nach der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes zugesagt. Nach § 3 der seit dem geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes (LO 1974) richteten sich sowohl die Versorgungsanwartschaften als auch die Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Dagegen sah mit Wirkung zum eine neue Leistungsordnung (LO 1985) unterschiedliche Regelungen für die Anpassung der Anwartschaften einerseits (§ 3 LO 1985) und der laufenden Leistungen andererseits (§ 20 LO 1985) vor. § 20 LO 1985 lautet:

"Anpassung der laufenden Leistungen

Die laufenden Leistungen werden vom Verband unter Berücksichtigung der Belange der Leistungsempfänger und der wirtschaftlichen Lage der Mitglieder überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen angepaßt."

Der Bochumer Verband bündelt die Anpassungsprüfung dreijährig. Zum wurden die Betriebsrenten in allen Mitgliedsfirmen einheitlich um 4 %, zum einheitlich um 7,8 % angepasst, was der jeweiligen Preissteigerungsrate entsprach. Zum kam es im Bochumer Verband zu einer unterschiedlichen Anpassungsentscheidung: Während die Betriebsrenten in den Mitgliedsunternehmen des Bergbaus, also auch bei der Beklagten, um 8 % erhöht wurden, erhielten die Rentner der "übrigen Mitgliedsunternehmen" eine Anpassung in Höhe von 11,7 %, was der Preissteigerungsrate von Dezember 1990 bis Dezember 1993 entspricht.

Die Anpassungsentscheidungen des Bochumer Verbandes wurden vielfach angegriffen. Der Betriebsrentner S der Beklagten klagte, vertreten vom Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Anpassungsentscheidung zum Januar 1991. Er vertrat die Auffassung, die Änderung der Leistungsordnung vom sei ihm gegenüber unwirksam. Ein weiterer Betriebsrentner der Beklagten reichte - zunächst unabhängig vom VDF - Klage mit dem Ziel einer Anpassung seiner Betriebsrente ab dem um 11,7 % ein. Am kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern der Beklagten und des VDF. Im Ergebnisprotokoll dazu heißt es:

"Nach eingehender Erörterung der Entscheidung über die Anhebung der laufenden Leistungen des Bochumer Verbandes zum wird folgendes vereinbart:

1. RAG erklärt, im Herbst 1994 zu überprüfen, ob die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen mit Wirkung vom

- bezogen auf den Prüfungszeitraum 1991 bis 1993 - zuläßt.

2. Die Vertreter des VDF erklären ihre Bereitschaft,

- die bisher rechtshängigen arbeitsgerichtlichen Verfahren, die die Anpassungsentscheidung zum angreifen, zunächst terminlos stellen zu lassen und

- von weiteren diesbezüglichen Klagen abzuraten.

3. RAG verzichtet auf die Einreden der Verjährung oder Verwirkung gegenüber VDF-Mitgliedern, die durch Klage die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 angegriffen haben oder noch angreifen werden.

4. Der VDF sagt zu, dafür zu sorgen, daß in dem Rechtsstreit S ./. RAG das Arbeitsgericht Essen zunächst nur über Fragen im Zusammenhang mit der Umstellung der Leistungsordnung des Bochumer Verbandes 1984/85 entscheidet.

5. Soweit Leistungsempfänger, die nicht durch den VDF vertreten sind, die Anpassungsentscheidung vom Dezember 1993 durch entsprechende Klage angreifen, strebt RAG an, mit diesen Pensionären eine entsprechende Regelung zu vereinbaren, auch diese Verfahren terminlos zu stellen."

Beide Klagen blieben in der Revisionsinstanz erfolglos. Im Rechtsstreit des Betriebsrentners S entschied das - 3 AZR 467/95 -), dass sich die Anpassung 1991 nach der LO 1985 richtet. Dieses Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des damaligen und hiesigen Klägers am zugestellt. Im zweiten Rechtsstreit entschied das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom gleichen Tage (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38) zur Anpassungsentscheidung 1994, dass weder die Satzung noch die LO 1985 eine für alle Mitgliedsunternehmen einheitliche Anpassung der laufenden Ruhegelder vorschreiben.

Eine weitere Rüge der Anpassungsentscheidung 1994 erfolgte weder durch den Kläger noch durch den VDF. Vielmehr wurde über die auf der Basis der Anpassung um 8 % zum vorgenommenen weiteren Anpassungen der Betriebsrente gestritten. Der Bochumer Verband passte die Betriebsrenten zum zunächst um 2 % an (vgl. - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). Der Rechtsstreit des Klägers wegen dieser Anpassung (ArbG Essen - 7 Ca 4975/02 -) endete durch Vergleich vom , der inhaltlich Folgendes regelte:

"1. Die Beklagte erhöht den Anpassungsbetrag, der sich aus der Ruhegeldanpassung des Bochumer Verbandes zum Stichtag ergibt, zusätzlich um einen weiteren Prozentpunkt.

2. Hiermit sind alle Ansprüche des Klägers erledigt, die sich aus der Ruhegeldanpassung zum Stichtag ergeben.

3. Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Ruhegeldanpassung zum Stichtag gerichtlich überprüfen zu lassen."

Auch wegen der Anpassung zum führten die Parteien einen Rechtsstreit. Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Essen ( - 7 Ca 801/03 -) setzte der Kläger für sich eine Anhebung zum um 3,44 % durch. In diesen Verfahren wurde die Anpassung 1994 um 8 % ebenso wenig weiter in Zweifel gezogen wie bei der Rentenanpassung zum . Diese betrug, ohne zunächst in Streit zu geraten, allgemein 5,5 % und wurde infolge des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs vom für den Kläger auf 6,5 % erhöht.

Mit seiner am beim Arbeitsgericht Essen eingereichten Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, die Beklagte hätte im Jahre 1994 seine Betriebsrente um 11,7 % erhöhen müssen. Der im Hinblick auf eine reallohnbezogene Obergrenze gefasste Beschluss des Bochumer Verbandes über einen niedrigeren Anpassungssatz in Höhe von 8 % für die Bergbauunternehmen sei unwirksam. Denn mangels ausreichender Unterscheidungsmaßstäbe zwischen "Bergbauunternehmen" und "übrigen Mitgliedern" sei eine solche Obergrenze für die ersteren nicht darstellbar. Der VDF habe erst im Herbst 1999 von Fehlern bei der Unterscheidung zwischen "Bergbau" und "übrigen Mitgliedern" erfahren. Nachvollziehbare Einteilungskriterien habe der Bochumer Verband erst in den Vorstandssitzungen vom und versucht. Insoweit habe die Beklagte auf Veranlassung des Bochumer Verbandes unzureichend vorgetragen, was zur Folge gehabt habe, dass einerseits das Bundesarbeitsgericht in seinen Urteilen vom von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen und andererseits er, der Kläger, veranlasst worden sei, die Anpassungshandhabung 1994 nicht weiter zu verfolgen. Hilfsweise hat der Kläger seine Zahlungsansprüche auf eine Ruhegeldüberprüfung zum gestützt. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, dass die Teuerung ab Rentenbeginn auszugleichen sei. Insoweit wirke sich die ungenügende Anpassung seiner Betriebsrente zum auch heute noch aus. In der Revisionsinstanz hat er zur Hilfsbegründung weiter vorgetragen, der Prüfungszeitraum für den Teuerungsausgleich beginne unter den Bedingungen des Konditionenkartells des Bochumer Verbandes nicht mit seiner Pensionierung am , sondern schon mit dem Beginn des vollen Dreijahreszeitraumes vor dem ersten Anpassungsstichtag der Pensionierung, also mit dem .

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn als zusätzliches Ruhegeld für die Zeit vom bis 1.384,56 Euro brutto und für die Zeit vom bis zum 1.856,64 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung hat sie gemeint, die Anpassungsentscheidung 1994 könne mit der im Dezember 2003 bei Gericht eingegangenen Klage nicht mehr gerügt werden. Zwar sei die nachträgliche Anpassung der Betriebsrente nicht ausgeschlossen, wenn der Versorgungsberechtigte gegen die Anpassungsentscheidung interveniere. Der Betriebsrentner S habe sich aber in den Musterverfahren nicht gegen die reallohnbezogene Obergrenze, sondern gegen die Ablösung der früheren Ruhegeldordnung durch die LO 1985 gewandt. Jedenfalls sei ein etwaiger Anspruch des Klägers verwirkt, weil nach Ablauf von über zehn Jahren nicht mehr nachzuvollziehen sei, wie die Entwicklung der Reallöhne in den drei Jahren vor dem verlaufen sei. Außerdem seien die Ansprüche des Klägers verjährt. Darüber hinaus gebe es im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes keinen Anspruch auf Teuerungsausgleich ab Pensionierung, erst recht bestehe kein Anspruch auf Teuerungsausgleich ab dem Zeitpunkt des letzten Anpassungsstichtages vor der Pensionierung. Im Übrigen hält die Beklagte die erweiterte Hilfsbegründung in der Revisionsinstanz für eine unzulässige Klageerweiterung.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision hält der Kläger an seinem Klageziel fest.

Gründe

Die zulässige Revision ist nur teilweise begründet. Sie hat in der Sache keinen Erfolg, soweit der Kläger eine höhere Betriebsrente für die Zeit vom bis zum verlangt. Ein Anspruch des Klägers auf Korrektur der getroffenen Anpassungsentscheidung 1994 in Höhe von 8 % ist erloschen (§ 16 BetrAVG). Dagegen kann mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung die für den Zeitraum vom bis zum erhobene Klage nicht abgewiesen werden. Der Kläger kann nach § 20 LO 1985 grundsätzlich vollen Teuerungsausgleich ab dem beanspruchen. Ob gegenüber diesem Anpassungsbedarf die Beklagte einen geringeren Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Bochumer Verband geltend machen kann, hat das Landesarbeitsgericht noch aufzuklären.

A. Die veränderte und in der sachlichen Reichweite erweiterte Hilfsbegründung ohne Änderung des Klagegrundes in der Revisionsinstanz ist zulässig, auch wenn darin eine Klageerweiterung zu sehen wäre. Zwar sind Klageerweiterungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich nicht möglich. Antragsänderungen können jedoch aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden ( - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 35 = EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 39, zu III der Gründe; - 3 AZR 431/02 - BAGE 107, 197, zu A der Gründe). Die Klage wurde schon in erster Instanz hilfsweise auf die Überprüfung der Anpassungspflicht zum Stichtag gestützt, der Klagegrund blieb also derselbe. Der Kläger geht nur von einer anderen, für ihn günstigeren Berechnung aus. Dafür ist auch kein anderer Sachverhalt zu Grunde zu legen, weil es um die Rechtsfrage geht, ob für die Anpassungsentscheidung zum der Beginn des Prüfungszeitraums auf den oder auf den festzulegen ist.

B. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Betriebsrente für die Zeit vom bis zum .

I. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung 1994 ist erloschen (§ 16 BetrAVG).

1. Dies folgt nicht bereits daraus, dass mit dem Urteil des Senats vom (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38) die Abweisung der Klage eines anderen Betriebsrentners gegen die Beklagte, mit der dieser eine Erhöhung seiner Betriebsrente zum auf 11,7 % begehrte, rechtskräftig wurde.

Nach § 325 Abs. 1 ZPO wirken rechtskräftige Urteile für und gegen die Partei- en sowie deren Rechtsnachfolger nach Eintritt der Rechtshängigkeit. Eine Bindungswirkung gegenüber Dritten bedarf einer gesetzlichen Anordnung, an der es vorliegend fehlt ( - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu I 1 der Gründe). Auch auf Grund der Besonderheiten des Bochumer Verbandes als Konditionenkartell hat das Senatsurteil aus dem Jahre 1996 keine präjudizielle Wirkung. Die Anpassungspflichten der Mitgliedsunternehmen bestimmen sich nach dem Inhalt der vom Vorstand des Bochumer Verbandes gefassten Beschlüsse. Über die Höhe der Anpassung laufender Leistungen entscheidet der Vorstand des Bochumer Verbandes. Dagegen können die Arbeitsvertragsparteien nur ihre eigenen Rechtsbeziehungen gestalten. Die Parteien, die in einem Zivilprozess zuerst ein Urteil erwirken, können kein von allen übrigen Versorgungsberechtigten und Unternehmen zu beachtendes Präjudiz schaffen. Eine solche Bindungswirkung gegenüber diesen am Prozess nicht beteiligten Personen wäre mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.

2. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung 1994 ist jedoch erloschen, weil er diese nicht vor dem nochmals gerügt hat. Im Einzelnen gilt Folgendes:

a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats wird die Verpflichtung zur nachträglichen Anpassung begrenzt durch die streitbeendende Wirkung einer früheren, nicht gerügten Anpassungsentscheidung. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsentscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe; - 3 AZR 172/02 - BAGE 105, 72, zu A I 2 der Gründe; - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe). Etwas anderes gilt, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt nach Ablauf von drei Jahren als abgegeben. Deshalb kann der Arbeitnehmer diese nachträgliche Entscheidung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen ( - aaO, zu II 1 b bb der Gründe).

b) Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs. 1 BetrAVG an- 20 lehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Dies gilt auch für die streitbeendende Wirkung früherer nicht gerügter Anpassungsentscheidungen ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe). Der Kläger selbst hat die Anpassungsentscheidung 1994 weder bis zum Ablauf des nächsten Anpassungszeitraums () noch dem des übernächsten Anpassungszeitraums () gerügt.

c) Auch unter Berücksichtigung der durch den VDF erfolgten Rüge ist der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassungskorrektur zum mit dem erloschen (§ 16 BetrAVG).

aa) Es entspricht dem Vereinheitlichungsziel des Bochumer Verbandes und den sich daraus ergebenden Besonderheiten dieses Versorgungssystems, dass zum einen die Arbeitgeber gebündelt durch den Bochumer Verband handeln und dieser die Anpassungsentscheidung nicht gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern trifft, sondern einheitlich für die ganze Branche ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 2 b der Gründe). Zum anderen müssen auch die Arbeitnehmer durch eine Interessenvertretung unternehmens- und personenübergreifend gegenüber dem Bochumer Verband auftreten können ( - aaO). Grundsätzlich wirkt daher eine Rüge des VDF gegenüber dem Bochumer Verband wie eine Rüge des Klägers selbst.

bb) Der Bochumer Verband hat 1993 für die Bergbauunternehmen ausdrücklich eine Erhöhung der laufenden Betriebsrenten zum um 8 % beschlossen. Der Anpassungsbeschluss des Bochumer Verbandes setzte die Rügefrist in Gang. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der VDF gegenüber dem Bochumer Verband dessen Anpassungsentscheidung zum gerügt. Aus dem Ergebnisprotokoll des Gesprächs zwischen Vertretern der Beklagten und dem VDF am ergibt sich zudem, dass diese Rüge auch gegenüber der Beklagten selbst erfolgte. Diese Rüge des VDF wirkte zunächst für und gegen den Kläger.

Wie sich aus Nr. 4 des Ergebnisprotokolls vom ergibt, sollte zu- nächst die Entscheidung im Rechtsstreit des Betriebsrentners S abgewartet werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung über das weitere Vorgehen wurde nicht getroffen. Daraus konnten die von dem VDF vertretenen Betriebsrentner aber nicht entnehmen, dass sie die Anpassungsentscheidung 1994 nach Abschluss des genannten Verfahrens nunmehr zeitlich unbegrenzt - ggf. erneut - rügen könnten. Die Auslegung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass etwaige Rügen nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntwerden der Entscheidung im Rechtsstreit S anzubringen waren, anderenfalls das Rügerecht erlosch.

Die Angemessenheit der Frist hing auch vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Urteils im Rechtsstreit S ab. Einerseits mussten die Betriebsrentner genügend Zeit für eine Entscheidung über ihr weiteres Vorgehen haben. Andererseits war für sie erkennbar, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse daran hatte, dass etwaige - im Falle des Klägers weitere - Rügen schnell, möglichst aber bis zu dem auf das Bekanntwerden des Urteils im Rechtsstreit S folgenden Anpassungsstichtag erhoben wurden.

cc) Für den Streitfall ergibt sich daraus, dass der Kläger die Anpassungsentscheidung 1994 spätestens bis zum rügen konnte. Der Rechtsstreit des Betriebsrentners S wurde durch Urteil vom (- 3 AZR 467/95 -) beendet. Damit war geklärt worden, dass die LO 1985 wirksam war. Mit weiterem Urteil vom selben Tage (- 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38) hatte der Senat entschieden, dass der Bochumer Verband für die Steinkohlenbergbau- und die anderen Mitgliedsunternehmen unterschiedliche Anpassungssätze festlegen durfte. Mit der Zustellung des Urteils im Verfahren des Betriebsrentners S am an den - dortigen und hiesigen - Klägervertreter endete die Unterbrechung der Rügefrist. Bis zum , dem Tag vor dem nächsten Anpassungsstichtag, standen dem Kläger fast drei Jahre für die - erneute - Erhebung von Rügen gegenüber der Anpassungsentscheidung 1994 zur Verfügung. Weder der Kläger noch der VDF haben jedoch bis zu diesem Zeitpunkt die Anpassungsentscheidung 1994 hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze weiter angegriffen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass derartiges der bis zum Bekanntwerden der Entscheidung im Rechtsstreit des Betriebsrentners S terminlos gestellten Rechtsstreite geschehen wäre. Im Gegenteil hat der Kläger im Rechtsstreit zur Anpassungsentscheidung 1997 vor dem Arbeitsgericht Essen am einen Vergleich abgeschlossen, in dem er sich nur vorbehielt, die Anpassung zum Stichtag zu überprüfen. Zu diesem Anpassungsstichtag war die umfassende streitbereinigende Wirkung hinsichtlich der Anpassung 1994 bereits eingetreten.

II. Hingegen kann der Kläger nach § 20 LO 1985 grundsätzlich vollen Teuerungsausgleich ab dem beanspruchen.

1. Nach § 20 LO 1985 iVm. § 315 BGB ist die Beklagte zum Anpassungsstichtag grundsätzlich verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers entsprechend der Preissteigerungsrate seit dem zu erhöhen. Dies hat das Landesarbeitsgericht übersehen, als es mit dem Berufungsurteil auch den Hilfsantrag des Klägers abgewiesen hat.

a) Die Anpassungsentscheidung des Bochumer Verbandes, die Betriebsrenten zum um 5,5 % zu erhöhen, ist unverbindlich, wenn sie nicht billigem Ermessen entspricht. Die Beschlüsse des Bochumer Verbandes unterliegen einer uneingeschränkten Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 1 und 3 BGB ( - BAGE 84, 38, zu I 4 b der Gründe).

b) Da § 20 LO 1985 sich nach Wortlaut und Inhalt an § 16 Abs.1 BetrAVG anlehnt, sind die zur gesetzlichen Anpassungspflicht entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung auf Anpassungen im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes anwendbar. Soweit sich Abweichungen zu § 16 BetrAVG ergeben, ist dies jedenfalls insoweit zulässig, als die Anpassung nicht ungünstiger ausfällt als nach § 16 BetrAVG ( - BAGE 84, 38, zu II 1 der Gründe).

c) Auch nach der seit dem geltenden Fassung des § 16 BetrAV reicht der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum grundsätzlich vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 c der Gründe).

aa) Das Betriebsrentengesetz will nach wie vor eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die "Belange der Versorgungsempfänger" bestehen in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 c aa der Gründe; - 3 AZR 217/05 - DB 2006, 1687, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2 b der Gründe).

bb) Der zum neu gefasste § 16 BetrAVG enthält keine davon ab- weichende Begriffsbestimmung. Eine nachholende Anpassung liegt nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nF nur dann vor, wenn der Arbeitgeber wegen der wirtschaftlichen Lage seines Unternehmens die Belange der Versorgungsempfänger nicht oder nur teilweise berücksichtigt hat und die dadurch entstehende Lücke bei späteren Anpassungsentscheidungen geschlossen wird ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Auch § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG stellt auf den Zusammenhang zwischen nachholender Anpassung und wirtschaftlicher Lage ab. Nur wenn eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu Recht unterblieben ist, muss sie nach § 16 Abs. 4 BetrAVG iVm. der Übergangsregelung des § 30c Abs. 2 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden. Der seinerzeitige Anstieg des Verbraucherpreisindexes wie auch die für den Prüfungszeitraum zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen dürfen dann bei späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben ( - aaO, zu II 1 c aa der Gründe). Diese neu gefassten gesetzlichen Regeln zur nachholenden Anpassung haben nicht zu einer Verkürzung des Prüfungszeitraums für aktuelle Anpassungsentscheidungen geführt. Dies würde dem Wertsicherungszweck der Betriebsrentenanpassung widersprechen. Für den Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger gilt derselbe Prüfungszeitraum wie für die reallohnbezogene Obergrenze, die der Versorgungsverpflichtete nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF dem Anpassungsbedarf entgegenhalten kann. Soweit die aktiven Arbeitnehmer keinen vollen Teuerungsausgleich, sondern geringere Verdiensterhöhungen erhalten, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechenden Rentenerhöhung begnügen. Folgerichtig ist es für künftige Anpassungsentscheidungen von Bedeutung, ob die aktiven Arbeitnehmer einen Abbau der Reallohneinbußen durch spätere Verdiensterhöhungen erreichen ( - BAGE 98, 349, 352 f.). Eine isolierte, auf jeweils drei Jahre begrenzte Betrachtungsweise würde zu einer unzureichenden Berücksichtigung der Belange der Versorgungsempfänger führen, weil den Betriebsrentnern Kaufkraftverluste verblieben, die den aktiven Arbeitnehmern nicht mehr entstünden ( - aaO, zu III 2 a der Gründe).

cc) Auch die Besonderheiten des Bochumer Verbandes führen nicht dazu, nur auf den letzten Dreijahreszeitraum vor dem Anpassungsstichtag abzustellen. Satzung und Leistungsordnung des Bochumer Verbandes dürfen nicht vom gesetzlichen Mindestschutz des § 16 BetrAVG abweichen (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Zwar ist die Anpassungsentscheidung nach "billigem Ermessen" zu treffen. Im Rahmen des damit eröffneten Gestaltungsspielraums dürfen die Besonderheiten des Versorgungssystems und insbesondere das Vereinheitlichungsziel eines Konditionenkartells berücksichtigt werden. Vor- und Nachteile sind nicht punktuell zu einem einzelnen Anpassungsstichtag, sondern langfristig und generalisierend festzustellen ( - BAGE 92, 358, 375; - 3 AZR 179/02 - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 3 b der Gründe). Der von § 16 BetrAVG sowohl für den Anpassungsbedarf wie die reallohnbezogene Obergrenze vorgegebene Prüfungszeitraum ist jedoch zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu III 2 a der Gründe). Auch bei einer Gesamtbetrachtung führte das Abstellen nur auf den letzten Dreijahreszeitraum nicht dazu, dass langfristig und generalisierend die Vorteile für die Versorgungsempfänger überwiegen. Es bestünde vielmehr die Gefahr der Auszehrung von Betriebsrenten. Wären diese wegen Eingreifens der reallohnbezogenen Obergrenze in einem oder mehreren vergangenen Dreijahreszeiträumen nicht oder nur teilweise angepasst worden, könnte dies nicht mehr ausgeglichen werden, weil bei der nächsten Anpassung der Kaufpreisverlust aus der vorangegangenen Anpassung nicht mehr zu berücksichtigen wäre.

d) Anders als nach § 16 BetrAVG ist im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes für die Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht auf den individuellen Rentenbeginn des einzelnen Betriebsrentners abzustellen. Die Versorgungsregelungen des Bochumer Verbandes sehen eine zeitlich aufeinander abgestimmte Anpassung sowohl der laufenden Betriebsrenten als auch der Versorgungsanwartschaften vor. Damit wird die von § 16 BetrAVG angestrebte Werterhaltung nicht nur erreicht, sondern sogar auf das Anwartschaftsstadium ausgedehnt ( - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 4 der Gründe). Dies führt dazu, dass für den maßgeblichen Anpassungszeitraum auf die vom Bochumer Verband für die Anpassungen zu Grunde gelegten Stichtage abzustellen ist. Das gilt jedenfalls für die bis zum Versorgungsfall betriebstreuen Arbeitnehmer. Der Kläger bezieht seit dem Betriebsrente. Grundsätzlich gilt daher für ihn ein Anpassungszeitraum ab dem . Jedoch entsprach für den entsprechenden Prüfungszeitraum vom bis zum die Anpassungsentscheidung vom in Höhe von 7,8 % der Teuerungsrate. Zum ersten Mal wurde für den Kläger mit der Anpassungsentscheidung zum die Teuerung nicht mehr voll ausgeglichen, weil für Bergbauunternehmen wie die Beklagte eine Anpassung nur um 8 % und nicht um 11,4 % erfolgte. Maßgeblich für den Anpassungsbedarf des Klägers ist deshalb der Beginn des für diesen Stichtag geltenden Anpassungszeitraums, also der .

Dabei ist auf die in der Fachpresse veröffentlichten Indexwerte der Monate abzustellen, die dem Beginn des maßgeblichen Anpassungszeitraums und dem aktuellen Anpassungsstichtag unmittelbar vorausgehen. Nur auf diesem Weg ist der gebotene volle Kaufkraftausgleich sichergestellt ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 56 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 43, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1 c bb der Gründe). Es ist daher auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen in den Monaten Dezember 1990 und Dezember 2002 abzustellen. Dieser Index und nicht der Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sowohl für § 20 LO 1985 als auch für § 16 BetrAVG für den hier maßgeblichen Zeitraum vor dem anwendbar (§ 30c Abs. 4 BetrAVG).

2. Bei der Berechnung des Anpassungsbedarfs des Klägers ist weiter von der jetzt gewährten Betriebsrente der bei der Umstellung von LO 1974 auf die LO 1985 dem Kläger gewährte Vorabzuschlag abzuziehen. Die Vorabanhebung sollte Nachteile mildern, die sich aus der in der LO 1985 enthaltenen Änderung über die Anpassung laufender Ruhegelder ergeben konnten. Damit diente die Vorabanhebung einem anderen Zweck als der Anpassung nach § 20 LO 1985 ( -AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu III der Gründe).

3. Die Beklagte ist jedoch nicht verpflichtet, eine höhere Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum vorzunehmen, als es dem Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Bochumer Verband während des maßgeblichen Prüfungszeitraums ab dem entspricht. Die Beklagte müsste deshalb darlegen, in welchem Umfang die Nettovergütungen der maßgeblichen Arbeitnehmergruppe in der Zeit vom bis zum gestiegen sind. Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten Gelegenheit zu geben, hierzu weiter vorzutragen.

a) Grundsätzlich kann sich die Beklagte auf die im Bochumer Verband ermittelte reallohnbezogene Obergrenze beziehen. Über die anzuwendende Methodik entscheidet der Bochumer Verband zwar nach billigem Ermessen. Es sind aber die vom Senat gestellten Anforderungen zu beachten ( - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1; - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55). Die maßgeblichen Daten müssen hinreichend zuverlässig sein, dürfen keine ergebnisrelevanten Fehler aufweisen und müssen im Ergebnis eine Anpassung unterhalb der Geldentwertungsrate rechtfertigen. Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen liegen um so näher, je größer die Datenmenge ist und je weniger sich aus statistischen Gründen einzelfallbezogene Ungenauigkeiten auswirken. Je differenzierter und komplizierter die gewählte Methode ist, desto genauer müssen die Vorgaben sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Missverständliche, fehleranfällige Kriterien sind durch ergänzende Fragen, Stichproben und Plausibilitätskontrollen zu überprüfen. Eine zu hohe Fehleranfälligkeit kann dazu führen, dass die reallohnbezogene Obergrenze keine praktische Bedeutung gewinnt. Bei der Datenerhebung sind seitens des Bochumer Verbandes Vergütungsbestandteile, die nicht einbezogen werden sollen, unmissverständlich gegenüber den Mitgliedsunternehmen zu benennen ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 b dd (1) der Gründe). Alle nicht "karrierebedingten" Vergütungsbestandteile sind zu berücksichtigen ( - AP BetrAVG § 16 Nr. 44 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 36, zu 2 a bb (2) der Gründe).

b) Berechnung wie Begrenzung des Anpassungsbedarfs stellen die Grundlage der zum vorzunehmenden Anpassungsentscheidung dar. Die Beklagte ist dafür darlegungspflichtig, dass ihre Entscheidung nach § 20 LO 1985 billigem Ermessen entspricht. Die Darlegungslast der Beklagten erstreckt sich auf alle die Ermessensentscheidung beeinflussenden Umstände einschließlich der reallohnbezogenen Obergrenze ( - AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1, zu II 5 der Gründe; - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu I 3 der Gründe).

c) Der Hinweis der Beklagten auf die Situation des Steinkohlebergbaus und die veröffentlichte Tarifpolitik stellt keinen diesen Anforderungen genügenden Vortrag dar.

Allerdings kam es bislang darauf auch nicht an, weil das Landesarbeitsgericht die Klage am Einwand der Verwirkung scheitern ließ und keinen entsprechenden Hinweis erteilt hat. Daher ist der Beklagten die Möglichkeit zu geben, diesbezüglich entsprechenden Vortrag zu halten. Ihr bezüglich einer nachträglichen Anpassung in den Vorinstanzen gegebener Hinweis, sie könne ihrer Darlegungslast nicht nachkommen, kann nicht auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung zum übertragen werden. Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.

4. Der Anspruch des Klägers auf Korrektur der Anpassungsentscheidung zum ist nicht erloschen, weil er vor dem nächsten Anpassungsstichtag () geltend gemacht worden ist ( -BAGE 83, 1, zu II 1 b der Gründe; - 3 AZR 367/03 - AP BetrAVG § 16 Nr. 55, zu II 1 der Gründe). Die Klage wurde stets auch auf eine Überprüfung der Anpassung zum gestützt. Der Anspruch ist nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist hat noch nicht einmal begonnen ( - aaO, zu III der Gründe).

Fundstelle(n):
XAAAC-27319

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein