Gewinnerzielungsabsicht bei der Vercharterung einer
Segelyacht
Angabe des Umfangs und Grundes einer
Vorläufigkeit
Leitsatz
1. Bei der Vermietung einzelner beweglicher Gegenstände wie z.
B. einer Segelyacht wird der Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung in
aller Regel nicht überschritten. Allein ein häufiger und
kurzfristiger Mieterwechsel führt noch nicht zur erforderlichen
Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Ebensowenig genügt
es, wenn der Schiffseigner die Segelyacht in einem üblichen Yachthafen
stationiert und sie dort von einem gewerblichen Unternehmen, das weitere
Yachten anderer Schiffseigner vermittelt und ggf. auch weitere eigene
Serviceleistungen anbietet, verchartern lässt.
2. Fehlen ausreichende Angaben zum Umfang der Vorläufigkeit gem.
§ 165 Abs. 1 Satz 3 AO 1977, ist ein Vorläufigkeitsvermerk wegen
fehlender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig und unwirksam und kommt daher als
Grundlage für eine auf § 165 Abs. 2 AO 1977 gestützte
Änderung nicht mehr in Betracht.
3. Die Ungewissheit von für die Steuer bzw. die
Gewinnfeststellung erheblichen Tatsachen ist lediglich der Grund für eine
Vorläufigkeitserklärung, bestimmt aber nicht den Umfang ihres
Gegenstandes. Soweit es hinsichtlich des Grundes der Vorläufigkeit um eine
Ungewissheit im Sinne des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, also darum geht, ob die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer bzw.
der gesondert festgestellten Gewinne vorgelegen haben, betrifft diese Frage
nicht die Bestimmtheit und Wirksamkeit, sondern lediglich die Begründung
und daher allenfalls die Rechtmäßigkeit des
Vorläufigkeitsvermerks.
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 10 Nr. 1 LAAAC-24663
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 24.08.2006 - 2 K 268/03
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