Zuordnung einer öffentlichen Toilettenanlage zum Betriebsvermögen eines städtischen Marktbetreibers
Leitsatz
Eine Gebietskörperschaft kann eine in funktionalem Zusammenhang mit einem von ihr unterhaltenen Marktbetrieb stehende öffentliche
Toilettenanlage als (gewillkürtes) Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art behandeln und die damit zusammenhängenden
Aufwendungen im Umfang der betrieblichen Nutzung (rd. 25 %) einkunftsmindernd geltend machen.