Ökologische Zusatzförderung bei genehmigungsfreien Bauvorhaben - Ist für ein gem. § 67 BauO NRW genehmigungsfrei errichtetes Einfamilienhaus, für das die beim Bauamt vorzulegenden Unterlagen am eingereicht worden sind, die ökologische Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 und 4 EigZulG zu gewähren, obwohl das Gebäude nicht nach der Wärmeschutz-VO vom , sondern nach den Anforderungen der ab dem geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) errichtet wurde - Ist die Vorschrift des § 19 EnEV, die den Übergang von der Wärmeschutz-VO zur EnEV regelt, für unter § 67 BauO NRW fallende Bauvorhaben lückenhaft und deshalb dahingehend auszulegen, dass die Einreichung von Bauvorlagen als "Stellung eines Bauantrags oder die Erstattung einer Bauanzeige" i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 EnEV zu behandeln oder als "Beginn der Bauausführung" i.S. von § 19 Abs. 1 Satz 2 EnEV zu verstehen ist, mit der Folge, dass die EnEV dann nicht gilt, wenn die Bauvorlagen vor dem eingereicht worden sind?