Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
103G
Die Paragraphen AG99BA, AG99E, AG99F, AG110A und AG110B sind gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler rückwirkend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen Geeignete Grundgeschäfte (Änderung an IAS 39) auf Berichtsperioden an, die vor dem beginnen, hat es dies anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAD-15420