Sicherungsbeziehungen
Befristete Ausnahmen von der Anwendung spezieller Vorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen
Beurteilung der Wirksamkeit
102F
Für die Zwecke der Anwendung der Anforderung der Paragraphen 88(b) und AG105(a) hat ein Unternehmen anzunehmen, dass sich der (vertraglich oder nichtvertraglich spezifizierte) Referenzzinssatz, auf dem die abgesicherten Zahlungsströme und/oder das abgesicherte Risiko beruhen, oder der Referenzzinssatz, auf dem die Zahlungsströme des Sicherungsinstruments beruhen, durch die Reform der Referenzzinssätze nicht verändert.
Fundstelle(n):
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MAAAD-15420