IAS 28 45K

Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

45K

Passt ein Unternehmen frühere Berichtsperioden in Anwendung des Paragraphen 45I oder 45J nicht an, so erfasst es zum Zeitpunkt der ersten Anwendung der Änderungen in der Eröffnungsbilanz der Gewinnrücklagen (oder, falls angemessen, einer anderen Eigenkapitalkategorie) eine etwaige Differenz zwischen

(a)

dem bisherigen Buchwert der in Paragraph 14A beschriebenen langfristigen Anteile zu diesem Zeitpunkt und

(b)

dem Buchwert dieser langfristigen Anteile zu diesem Zeitpunkt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAJ-51058