Angaben
40 [1]
Ein Unternehmen hat jede der folgenden Angaben für am Abschlussstichtag laufende Projekte zu machen:
die Summe der angefallenen Kosten und ausgewiesenen Gewinne (abzüglich etwaiger ausgewiesener Verluste);
den Betrag erhaltener Anzahlungen; und
den Betrag von Einbehalten.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
XAAAD-18043
1Anm. d. Red.: Paragraph 40 i. d. F. der VO v. 17. 12. 2008 (ABl EU Nr. L 339 S. 3) mit Wirkung v. 21. 12. 2008. Unternehmen wenden diese Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten Geschäftsjahres nach dem 31. 12. 2008 an.