IAS 7 44H

Veränderungen der Verbindlichkeiten aus Finanzierungstätigkeiten

44H

Um die in Paragraph 44F genannten Ziele zu erreichen, hat ein Unternehmen für seine Lieferantenfinanzierungsvereinbarungen Folgendes aggregiert anzugeben:

(a)

die Bedingungen der Vereinbarungen (z. B. verlängerte Zahlungsfristen und gestellte Sicherheiten oder Garantien). Ein Unternehmen hat jedoch die Bedingungen von Vereinbarungen, die unterschiedliche Bedingungen aufweisen, gesondert anzugeben.

(b)

zu Beginn und zum Ende der Berichtsperiode:

(i)

die Buchwerte der finanziellen Verbindlichkeiten, die Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind, und die Bilanzposten, in denen diese finanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.

(ii)

die Buchwerte der unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten, für die die Lieferanten bereits Zahlungen von den Finanzdienstleistern erhalten haben, und die zugehörigen Bilanzposten.

(iii)

die Bandbreite der Fälligkeitstermine (z. B. 30–40 Tage nach Rechnungsdatum) der unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten und vergleichbarer Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, die nicht Teil einer Lieferantenfinanzierungsvereinbarung sind. Vergleichbare Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind beispielsweise Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen des Unternehmens, die sich auf denselben Geschäftszweig oder denselben Rechtsraum beziehen wie die unter (i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten. Sind die Bandbreiten der Fälligkeitstermine groß, hat ein Unternehmen Erläuterungen zu diesen Spannen zu geben oder zusätzliche Spannen (z. B. geschichtete Bandbreiten) anzugeben.

(c)

Art und Auswirkung von nicht zahlungswirksamen Veränderungen der Buchwerte der unter (b)(i) angegebenen finanziellen Verbindlichkeiten. Beispiele für nicht zahlungswirksame Veränderungen sind die Auswirkungen von Unternehmenszusammenschlüssen, Umrechnungsdifferenzen oder anderen Transaktionen, für die keine Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente eingesetzt werden (siehe Paragraph 43).

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EAAAJ-49647