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IWB Nr. 22 vom Seite 1103 Fach 5 Frankreich Gr. 2 Seite 1458

Verlustbehandlung bei Kapitalgesellschaften und Konzernen in Frankreich – ein Überblick

Stefan Sedlaczek

Französische Kapitalgesellschaften können vorhandene Verlustüberhänge uneingeschränkt vortragen, solange sich die wesentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nicht ändert. Weitere Besonderheiten der Verlustnutzung sind auf Konzernebene sowie bei Umstrukturierungsvorgängen zu finden, welche im zweiten Teil des Beitrags dargestellt werden.

I. Allgemeine Bestimmungen zum Verlustabzug

1. Verlustvortrag

Für Wirtschaftsjahre, die ab dem beginnen, können Verluste unbegrenzt vorgetragen werden (Art. 209-I CGI). Davor war der Vortrag auf fünf Jahre für sonstige Verluste beschränkt. Mit dieser Ausdehnung des Vortragszeitraums ist eine Unterscheidung, ob es sich um Verluste aus AfA (bis 2003 bereits unbeschränkt vortragsfähig) oder aus sonstigen Verlusten handelt, hinfällig geworden. S. 1104

2. Verlustrücktrag

Französische Körperschaften haben des Weiteren die Möglichkeit, auf Antrag einen Verlustrücktrag zu wählen, der auf drei Jahre beschränkt ist (Art. 220quinquies CGI). Durch diesen erfolgt aber keine direkte Verrechnung mit dem Einkommen der vergangenen Jahre und zu einer daraus resultierenden sofortigen Steuererstattung. Es erfolgt ledi...

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