Das durch Beschluss des Senats vom gemäß
§ 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 der
Zivilprozessordnung zum Ruhen gebrachte Verfahren ist fortzusetzen. Der
Ruhensgrund ist entfallen, nachdem das (BGBl I 2008, 481) über die ihm
vom Senat durch Beschluss vom I R 38/99 (BFHE 196, 232, BStBl
2002, 27) nach Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Normenkontrolle
vorgelegte Rechtsfrage entschieden
hat.
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