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NWB direkt Nr. 47 vom Seite 11

Grundsteuererlass auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen?

Divergenz zwischen Rechtsprechung des BVerwG und des BFH

Julia Hermann

Die für den Grundsteuererlass in den meisten Bundesländern zuständigen Verwaltungsgerichte reduzieren den Anwendungsbereich des § 33 Abs. 1 GrStG auf die Fälle von atypischen und vorübergehenden Ertragsminderungen. Der BFH vertritt hingegen die Ansicht, dass die Vorschrift auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen von nicht nur vorübergehender Natur anwendbar ist. Mit Beschluss v. – II R 5/05 fordert der II. Senat des BFH das BMF auf, dem zu dieser Frage laufenden Verfahren beizutreten.

Immobilien-KG beantragte Grundsteuererlass für ein Bürogebäude in Berlin

Da das 1994 gebaute Bürogebäude zum Teil leer stand bzw. zu Mieten, die weit hinter der ortsüblichen Miete zurückblieben, vermietet wurde, beantragte die Klägerin – eine Immobilien-KG – für 1998 einen Teilerlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 GrStG. Danach ist die Grundsteuer in Höhe des Prozentsatzes zu erlassen, der 4/5 des Prozentsatzes der Ertragsminderung entspricht, wenn der normale Rohertrag um mehr als 20 v. H. gemindert ist, und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat. Ferner darf der Ausnahmetatbestand des § 33 Abs. 5 GrStG nicht erfüllt sein. Die Ertragsminderung berechnete die Klägerin indem sie vom auf der...

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