Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Anschaffung” eines Objekts
Für die „Anschaffung” eines Objekts i. S. von § 9 EigZulG ist der Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses maßgeblich. Im Falle einer „Herstellung” durch den Zulagenberechtigten kommt es auf den Zeitpunkt der Bauantragstellung durch den Zulagenberechtigten selbst, nicht aber durch den Verkäufer an.