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BGH 05.07.2006 VIII ZR 220/05, NWB 47/2006 S. 383

Mietrecht | Frist zur Abrechnung der Betriebskosten

Der Vermieter hat die Betriebskostenabrechnung innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zu erstellen. Nach Ablauf dieser Frist kann er keine Nachforderungen verlangen, wenn er die verspätete Geltendmachung zu vertreten hat (§ 556 Abs. 3 BGB). Dies ist nicht der Fall, wenn ihm etwa die notwendigen Abrechnungsunterlagen nicht vorliegen. Trotzdem darf der Vermieter nach Wegfall des (unverschuldeten) Abrechnungshindernisses nicht unnötig Zeit verstreichen lassen. Im Regelfall muss er – wenn die Jahresfrist bereits verstrichen ist – eine etwaige Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hindernisses geltend machen ( NWB DAAAC-16009). [    | BGK ]

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